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Barrierefreiheitserklärung

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website [https://arg.tirol/] des Unternehmens [Ärztegemeinschaft Rosenegg Gsund im Pillerseetal]
Die Betreiber dieser Website sind bemüht, ihre Inhalte und Funktionen im Einklang mit dem Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BaFG), BGBl. I Nr. 48/2023, sowie der Richtlinie (EU) 2019/882 barrierefrei zugänglich zu machen.

Geltungsbereich dieser Erklärung

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die vorliegende Website, allfällig vorhandene Partnerseiten sowie eventuell vorhandene Sprachvarianten, einschließlich aller über mobile Endgeräte angebotenen Inhalte und Funktionen, soweit diese dem Anwendungsbereich des BaFG (§ 2 Abs. 2 Z 6 – „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“) unterliegen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist teilweise mit Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“, bzw. mit dem geltenden Europäischen Standard "EN 301 549 V 3.2.1 (2021-03)" vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehenden Inhalte und Funktionen sind derzeit nicht oder nur eingeschränkt barrierefrei und (wie nachfolgende begründet) von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen:
- E-Services Widget

Nachfolgende Beispiel-Punkte stünden zur individuellen Auswahl, je nach Anforderung parat:

1. Gesetzliche Inhaltsausnahmen (§ 2 Abs. 3 BaFG)

Folgende Inhalte sind ausgenommen:

  • „Einige auf dieser Website bereitgestellte PDF-Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, entsprechen nicht den aktuellen Barrierefreiheitsstandards.“
  • „Aufgezeichnete Video-Inhalte, die vor dem 28. Juni 2025 entstanden sind, sind ohne Untertitel oder Audiodeskription verfügbar.“
  • „Interaktive Karten zur Standortanzeige sind nicht vollständig barrierefrei; wesentliche Informationen (Adresse, Anfahrtsbeschreibung) werden zusätzlich in Textform bereitgestellt.“
  • „Inhalte, die von externen Partnern eingebunden werden (z. B. Social-Media-Plugins, eingebettete Videos von Drittanbietern), liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs und können daher nicht vollständig barrierefrei sein.“

2. Grundlegende Veränderung (§ 17 BaFG)

  • „Bestimmte gestalterische Elemente unserer Website sind wesentlicher Bestandteil des Corporate Designs. Eine vollständige Anpassung an barrierefreie Anforderungen würde eine grundlegende Veränderung dieser Gestaltung bedeuten.“
  • „Die Darstellung interaktiver Grafiken basiert auf proprietären Tools, die sich technisch nicht ohne erhebliche Funktionsverluste anpassen lassen. Eine barrierefreie Alternative in Form einer Textbeschreibung wird bereitgestellt.“
  • Künstlerisch-kreative Inhalte: „Bestimmte künstlerische Grafiken, Illustrationen oder Layouts sind Teil des kreativen Gesamtkonzepts. Eine Veränderung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen würde den künstlerischen Charakter und die beabsichtigte Ausdrucksform wesentlich verändern.“
  • Markenidentität: „Einige Designelemente, wie Farbverläufe, Kontrastelemente oder Animationen, sind zentrale Bestandteile der visuellen Markenidentität. Eine barrierefreie Anpassung würde eine grundlegende Veränderung dieser Markenwahrnehmung darstellen.“
  • Interaktive Spezialfunktionen: „Komplexe interaktive Elemente (z. B. 3D-Produktvisualisierungen oder Simulationen) sind Kernbestandteil des Angebots. Eine vollständige Anpassung für Screenreader würde die Funktionsweise erheblich verändern und die Nutzererfahrung einschränken.“
  • Dynamische Inhalte: „Die Echtzeit-Darstellung bestimmter Live-Daten (z. B. interaktive Börsenkurse oder Kartenbewegungen) könnte technisch nicht barrierefrei umgesetzt werden, ohne die zentrale Funktion der Anwendung zu verändern.“
  • Multimediale Präsentationen: „Einige multimediale Präsentationen setzen bewusst auf die Synchronität von Bild und Ton als gestalterisches Element. Eine barrierefreie Anpassung (z. B. durch Trennung der Elemente) würde das Gesamterlebnis wesentlich verändern.“
  • Nischenfunktionen: „Einzelne Spezialfunktionen richten sich ausschließlich an eine spezifische Nutzergruppe und würden durch Anpassungen für Barrierefreiheit in ihrer ursprünglichen Funktionalität eingeschränkt.“

3. Unverhältnismäßige Belastung (§ 18 BaFG)

  • „Eine vollständige Nachbearbeitung aller historischen PDF-Archive würde einen unverhältnismäßigen finanziellen und organisatorischen Aufwand darstellen. Zentrale Inhalte werden daher bei Bedarf auf Anfrage barrierefrei zur Verfügung gestellt.“
  • „Die barrierefreie Anpassung der eingesetzten Buchungssoftware ist aufgrund der technischen Rahmenbedingungen des externen Anbieters nicht möglich. Nutzerinnen und Nutzer können jedoch über alternative Kontaktwege (Telefon, E-Mail) Unterstützung erhalten.“
  • Datenmengen: „Die vollständige barrierefreie Aufbereitung unseres Bild- und Videobestandes würde einen unverhältnismäßigen personellen und finanziellen Aufwand darstellen. Wichtige Informationen werden jedoch ergänzend in Textform bereitgestellt.“
  • Drittsysteme: „Unsere Website bindet externe Tools (z. B. Zahlungs- oder Chat-Module) ein, die von Drittanbietern stammen. Da deren Anpassung nicht in unserem Einflussbereich liegt, können diese Funktionen derzeit nicht vollständig barrierefrei angeboten werden.“
  • Kurzlebige Inhalte: „Bestimmte kurzfristig veröffentlichte Inhalte (z. B. Veranstaltungsankündigungen oder saisonale Kampagnen) können aufgrund des engen Zeitrahmens nicht immer in barrierefreier Form bereitgestellt werden.“
  • Technische Limitierungen: „Die interaktive Darstellung komplexer Tabellen und Statistiken über Drittsysteme kann nicht barrierefrei umgesetzt werden. Die wesentlichen Inhalte werden daher zusätzlich in einer barrierefreien PDF-Datei veröffentlicht.“
  • Alt-Systeme / Legacy-Software: „Einige ältere Funktionalitäten der Website basieren auf Systemkomponenten, die in absehbarer Zeit durch ein neues System ersetzt werden. Eine Anpassung dieser veralteten Module wäre technisch aufwändig und wirtschaftlich unverhältnismäßig.“
  • Ressourcenengpässe: „Aufgrund der Unternehmensgröße und beschränkter finanzieller und personeller Ressourcen kann derzeit nicht jede Funktion in vollem Umfang barrierefrei gestaltet werden. Wir bemühen uns jedoch um kontinuierliche Verbesserungen im Rahmen der verfügbaren Mittel.“

4. Kleinstunternehmen (§ 6 BaFG)

  • „Als Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. € sind wir gemäß § 6 BaFG von der Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen für unsere Online-Dienste ausgenommen. Dennoch bemühen wir uns, die Inhalte so zugänglich wie möglich zu gestalten.“

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am [05.11.2025] erstellt, bzw. erneuert.
Die Bewertung der Website erfolgte durch eine eigene Überprüfung anhand [Nennung der Testmethode] sowie durch stichprobenartige manuelle Tests gemäß den Vorgaben des BaFG und den von der Europäischen Kommission empfohlenen Standards.

Feedback und Kontakt

Sollten Ihnen Barrieren auf dieser Website auffallen, bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen. Wir sind bemüht, Ihre Hinweise und Anliegen so rasch wie möglich zu bearbeiten und Ihnen barrierefreie Alternativen anzubieten.

Bitte richten Sie Ihre Mitteilungen an:

Ärztegemeinschaft Rosenegg
Ärztegemeinschaft Rosenegg
Gsund im Pillerseetal
Rosenegg 48a
6391 Fieberbrunn
Österreich
Rechtsform Einzelunternehmen

Durchsetzungsverfahren

Wenn Sie auf Ihre Mitteilung oder Anfrage zur Barrierefreiheit der Website innerhalb einer angemessenen Frist keine zufriedenstellenden Antworten erhalten, können Sie sich an die Beschwerdestelle der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) wenden. Diese nimmt Beschwerden elektronisch über das Kontaktformular unter folgendem Link entgegen:
www.ffg.at/barrierebeschwerde

Die Beschwerden werden von der FFG geprüft und bei berechtigtem Anliegen Empfehlungen zur Beseitigung der bestehenden Barrieren ausgesprochen.